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Gesetzliche Grundlagen der Elternbeteiligung in Kitas und Schulen

Die Zuständigkeit der Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten für die Erziehung ihrer Kinder ist durch das Grundgesetz geregelt (vgl. Alpbek 2017, S. 174). Hier heißt es: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“ (Art. 6, Abs. 2 GG). Der gesetzliche Erziehungsauftrag des Staates (Art.7, Abs. 1 GG) bezieht sich dabei auf das Schulwesen und ist „dem elterlichen Erziehungsrecht jedoch nicht nach-, sondern gleichgeordnet“ (SVR 2014, S. 8).

Dieses Recht der Eltern spiegelt sich auch in den Kita- und Schulgesetzten wider, die ihnen individuelle Rechte einräumen. Dazu zählen zum einen das Recht der Eltern, Informationen zu ihren Kindern und über deren Erziehung und Bildung zu bekommen sowie zum anderen das Recht auf Einbeziehung, was sich in der Anwesenheit in den Einrichtungen, in der Zusammenarbeit mit den Fachkräften und in Entscheidungsrechten in Bezug auf die eigenen Kinder zeigt (vgl. Alpbek 2017, S. 174). Weitere Beteiligungs- und Mitentscheidungsrechte sind über die Elternvertretungs- und Mitwirkungsgremien in den Schulen und den Kindertageseinrichtungen geregelt, die demokratisch gewählt und legitimiert sind (vgl. ebd., S. 174).

 

Gesetzliche Regelungen der Elternbeteiligung in Kindertagesstätten (Kita-Gesetze)

Die Elternbeteiligungsmöglichkeiten in Kindertagesstätten sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, da jedes Bundesland ein eigenes Kita-Gesetz hat, welches die genaue Art der Mitwirkung sowie Beteiligung der Eltern regelt (vgl. Eylert 2012, S. 190f). In der Regel werden allerdings bundeslandübergreifend die Mitbestimmung sowie Beteiligung durch Stellvertretungsgremien wie Elternbeiräte, Elternversammlungen, Elternausschüsse oder Elternvertretungen gewährleistet, auch wenn die genauen Bezeichnungen, Rechte und der Grad des Einbezuges je nach Bundesland variieren (ebd., S. 191f).

Die Elternvertretungen, Elternversammlungen und Elternbeiräte haben ein „Anhörungs- und Beratungsrecht bei Entscheidungen in der Kita“, das heißt, dass organisatorische, konzeptionelle und erzieherische Entscheidungen im Austausch mit den Eltern getroffen werden sollen. Die Elternmitbestimmung in Kindertageseinrichtungen ist dabei „als eine beratende Tätigkeit vorgesehen“ (Alpbek 2017, S. 174). Die Elternvertretungen sollen zu einem besseren Austausch, Verständnis sowie einer besseren Zusammenarbeit zwischen den Eltern und den Kitas führen. Elternvertretungen bilden sich auch kitaübergreifend auf der Träger-, Stadt- oder Landesebene, auch wenn dies nicht in allen Bundesländern der Fall ist.

Gesetzliche Regelungen der Elternbeteiligung in Schulen (Schulgesetze)

In der Schule gehen die Beteiligungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Eltern über Anhörungs- und Beratungsrechte hinaus und die Elterngremien sind institutionell stärker verankert und verfügen über weitreichendere Rechte als in Kindertagesstätten (vgl. Alpbek, S. 175; KMK 2017, S. 62). Die Schulen sind Ländersache und im Sinne der Kulturhoheit entscheiden die Bundesländer selbst über die Ausgestaltung ihres Schulsystems (vgl. Wrase 2013). Die Schulsysteme und die gesetzlichen Regelungen der Elternbeteiligung sind in den jeweiligen Schulgesetzen der Bundesländer festgehalten. Diese unterscheiden sich meist nur in Einzelheiten und die Elternbeteiligung sowie das Elternvertretungsprinzip gestalten sich nach dem gleichen Schema (vgl. Kirk 2012, S. 182).

Alle Schulgesetze weisen den Eltern beziehungsweise den Erziehungsberechtigen Rechten und Pflichten bei der gemeinsamen Erziehung und Bildung der Kinder zu. Somit gibt es einerseits ein Recht der Eltern auf Informationen und Beteiligung bezüglich der Erziehung und Bildung ihres Kindes, andererseits sind Eltern auch verpflichtet, beim Bildungs- und Erziehungsauftrag mitzuwirken und zu unterstützen (vgl. Kirk 2012, S. 184). Die Beteiligungs- und Mitbestimmungsmöglichkeiten der Eltern sollen in allen Bundesländern grundsätzlich durch Elternvertretungen gewährleistet werden (vgl. Kirk 2012, S. 185). Alle Eltern einer Klasse wählen die Klassenelternvertretung in Elternversammlungen. Alle Klassenvertreter*innen einer Schule bilden die Schulelternvertretung, auch Elternbeirat oder Elternkonferenz genannt. Diese Elternvertretungen auf Schulebene kommen in schulübergreifenden Kreis- oder Landeseltern(bei)räten sowie auf der Bundesebene im Bundeselternrat zusammen (vgl. Alpbek 2017, S.175; Kirk 2012, S. 185; KMK 2017, S. 62).

Damit gibt es Elternvertretungen und Beteiligungsrechte auf den unterschiedlichsten Ebenen, auch wenn die jeweiligen Bezeichnungen für die Elternvertretungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich benannt sind (vgl. Kirk 2012, S. 185). Die Elternvertretungen auf Schulebene wirken vor allem bei „inhaltlichen Fragestellungen und Gestaltungen des Schullebens“ mit (Kirk 2012, S. 185). Elternvertreter*innen sind darüber hinaus in weiteren Gremien wie Lehrerkonferenzen, Schülervertretungen oder Bildungskonferenzen vertreten und haben dort ebenfalls Beratungs-, Anhörungs- und Entscheidungsrechte (vgl. Alpbek 2017, S. 175).

Weitere Angebote und Möglichkeiten der Elternmitwirkung sind darüber hinaus von den einzelnen Bildungseinrichtungen abhängig und können in Elternversammlungen, Sprechstunden, Hospitationen oder anderen Mitarbeitsformen gestaltet werden (vgl. Kirk 2012, S. 186). In Bremen und Sachsen gibt es eine Verordnung, dass den Elternvertreter*innen Fortbildungen angeboten werden müssen, damit sie die nötigen Kenntnisse erhalten, um in der Schule adäquat mitwirken zu können (§ 60, Abs. 3 BremSchulG; § 45, Abs. 2 SächsSchulG). In Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz müssen Eltern von ausländischen Schüler*innen angemessen in den Elternvertretungen vertreten sein, um auch deren Beteiligung zu berücksichtigen (§ 109 HSchG; § 88, Abs. 3 NSchG; § 62, Abs. 8 SchulG NRW; § 42 SchulG RLP).


Dieser Beitrag basiert auf folgenden Quellen:

Alpbek, Mehmet (2017): Schule und Kindertageseinrichtungen, in: Groß, Torsten/Huth, Susanne/Jagusch, Birgit/Klein, Ansgar/Naumann, Siglinde (Hrsg.) (2017): Engagierte Migranten. Teilhabe in der Bürgergesellschaft, Wochenschau Verlag, Schwalbach/Ts, S. 173-178.

Eylert, Andreas (2012): Elternmitbestimmung in der Kita: Rechtliche Rahmenbedingungen und institutionalisierte Formen, in: Stange, Waldemar/Krüger, Rolf/Henschel, Angelika/Schmitt, Christoff (Hrsg.) (2012): Erziehungs- und Bildungspartnerschaften, Springer VS, Wiesbaden, S. 190-196.

Kirk, Sabine (2012): Elternmitwirkung im schulrechtlichen Rahmen der Ländergesetzgebung, in: Stange, Waldemar/Krüger, Rolf/Henschel, Angelika/Schmitt, Christoff (Hrsg.) (2012): Erziehungs- und Bildungspartnerschaften, Springer VS, Wiesbaden, S. 182-189.

Kultusministerkonferenz (KMK) (2017): Das Bildungswesen in der Bundesrepublik Deutschland 2015/2016. Darstellung der Kompetenzen, Strukturen und bildungspolitischen Entwicklungen für den Informationsaustausch in Europa. [31.07.2019]

Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration (SVR) (2014): Eltern als Bildungspartner: Wie Beteiligung an Grundschulen gelingen kann. [31.07.2019]

Wrase, Michael (für bpb.de) (2013): Bildungsrecht – wie die Verfassung unser Schulwesen (mit-) gestaltet. [31.07.2019]


Übersicht der Kita- und Schulgesetzte:

Deutscher Bildungsserver: Ausführungsgesetze der Länder zu Tageseinrichtungen für Kinder (Kitagesetze). [31.07.2019]

Kultusministerkonferenz (KMK): Schulgesetze der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (Stand: März 2019). [31.07.2019]

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