18. Schutz vor Gewalt & Umsetzung der Istanbul - Konvention

Positionen
Schutz vor geschlechtsspezifischer, sexualisierter und häuslicher Gewalt muss konsequent ausgebaut und mehrsprachig und diskriminierungs- sensibel gestaltet werden. Der Zugang zu Schutz und Unterstützung muss für alle Betroffenen gewährleistet sein – unabhängig von Herkunft, Sprache, Aufenthaltsstatus, geschlechtliche Identität, sexueller Orientierung oder Behinderung. Dies muss auch in der Gewaltschutzstrategie und im Gewalthilfegesetz verankert sein. Zentrale Voraussetzungen hierfür sind der Ausbau mehrsprachiger, kultursensibler und traumasensibler Beratungsangebote sowie der gesicherte Zugang zu Schutzräumen – insbesondere für mehrfach diskriminierte Gruppen, wie geflüchtete Frauen, LSBTIQ*-Personen oder Menschen mit Behinderung.

Die finanzielle Sicherung dieser Plätze muss nachhaltig verankert werden. Auch die Professionalisierung der Täterarbeit stellt einen essenziellen Bestandteil eines wirksamen, präventiven Gewaltschutzes dar und muss bundesweit verbindlich weiterentwickelt werden. Die Qualifizierung und kontinuierliche Weiterbildung von Fachkräften – insbesondere in Gemeinschaftsunterkünften – ist dabei unerlässlich. Nur wenn Mitarbeitende über kultursensibles Wissen, traumaspezifische Kompetenzen und Handlungssicherheit verfügen, können Schutzkonzepte wirksam umgesetzt und betroffene Personen zielgerichtet unterstützt werden.

Auch innerhalb familiengerichtlicher Verfahren besteht enormer Bedarf nach Qualifizierung in Fällen von häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt für Polizei, Justiz, Verfahrensbeistände, Gutachter*innen und Mitarbeiter*innen des Jugendamtes, um institutionelle Gewalt an den Betroffenen zu verhindern.

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